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Börsen Lexikon - O |
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- Obligation
-
(Anleihe, Schuldverschreibung) - Festverzinsliches Wertpapier, in
dem sich der Aussteller (Emittent/Schuldner) gegenüber dem Inhaber
der Urkunde zur Zahlung eines bestimmten Betrages zuzüglich einer
entsprechenden Vergütung (Zinsen) für das zur Verfügung gestellte
Kapital verpflichtet. Je nach Herausgeber unterscheidet man zwischen
Kommunal-, Bank- und Industrieobligationen.
- open-end-fund
-
Hierzulande übliche und allein zulässige Form eines offenen
Investmentfonds, der im Gegensatz zum geschlossenen Fonds (closed-end-fund)
keine begrenzte Anzahl von Anteilen (Zertifikate) ausgibt, sondern
laufend neue Zertifikate an Anleger verkauft oder von diesen
zurücknimmt. Der Kurswert eines Anteils richtet sich nach dem
tatsächlichen, anteiligen Wert am Fondsvermögen (Inventarwert), der
sich aus dem Barvermögen und dem jeweiligen Kurswert der vom Fonds
erworbenen Wertpapiere ergibt. Er wird börsentägig ermittelt und
veröffentlicht. Dem Anleger gegenüber über-nimmt die
Investmentgesellschaft eine Verpflichtung zur Rücknahme der Anteile
entsprechend dem festgestellten Kurswert, abzüglich evtl.
Verkaufsspesen und Rücknahmekosten.
- Option
-
Geltend zu machendes Recht, ein bestimmtes, vertragsmäßig
vereinbartes Angebot (innerhalb einer bestimmten Frist) anzunehmen
oder abzulehnen (vgl. Optionsgeschäfte).
- Optionsanleihe
-
Anleihe, der eine bestimmte Anzahl von Optionsscheinen beigegeben
sind, die für sich an der Börse gehandelt werden können und zum
Bezug von Aktien, Devisen o.ä. berechtigen.
- Optionsgeschäfte
-
In seinem Urteil vom 22. Okt. 1984 hat der Bundesgerichtshof den
Begriff des Optionsgeschäfts ausführlichst definiert, wobei die auf
den speziellen Fall des Aktienoptionsgeschäfts zugeschnittenen
Bemerkungen sinngemäß auch auf andere Optionsgegenstände (Devisen,
Edelmetalle, Waren usw.) übertragen werden können. Darin heißt es
(fast wörtlich): Inhalt des Optionsgeschäfts ist der Erwerb oder die
Veräußerung des Rechts, eine bestimmte Anzahl (Mindestschluß) von
Wertpapieren einer bestimmten, zum Aktienhandel zugelassenen
Aktienart (Optionspapiere) jederzeit während der Laufzeit der Option
zu einem im voraus vereinbarten Preis (Basispreis) entweder vom
Kontrahenten (Stillhalter) zu kaufen oder an ihn zu verkaufen. Für
dieses Recht hat der Käufer bei Ab- schluß des Optionsgeschäfts den
Optionspreis (Prämie) zu zahlen. Gehandelt werden Kauf- und
Verkaufsoptionen. Der Käufer einer Kaufoption erwirbt das Recht,
jederzeit während der Laufzeit der Option vom Stillhalter die den
Gegenstand des Geschäfts bildenden Aktien zu dem vereinbarten
Basispreis zu kaufen. Er wird in der Regel von diesem Recht Gebrauch
machen, wenn der Kurs der Aktien innerhalb der Laufzeit der Option
steigt. Bleibt er gleich oder fällt er, wird die Option nicht
ausgeübt; allerdings ist dann der Optionspreis verloren. Der
Verkäufer einer Kaufoption (Stillhalter in Stücken) muß während der
Optionszeit auf Verlangen des Käufers die Aktien zu dem vereinbarten
Basispreis liefern. Da er deshalb die Aktien im Prinzip vorzuhalten
hat, erhält er für diese Leistung den Optionspreis. Der Käufer einer
Verkaufsoption erwirbt das Recht, bis zur Fälligkeit der Option
jederzeit die Aktien an den Stillhalter zu dem vereinbarten
Basispreis zu verkaufen. Er rechnet mit fallendem Kurs und wird die
Option dann nicht ausüben, wenn der Kurs der Aktien gegenüber dem
Basispreis gleichgeblieben oder gestiegen ist. Der Verkäufer einer
Verkaufsoption (Stillhalter in Geld) muß bis zum Ende der
Optionszeit auf Verlangen des Käufers die Aktien abnehmen; er erhält
für die Eingehung seiner Abnahmeverpflichtung den Optionspreis. Das
Optionsgeschäft wird also in zwei Phasen abgewickelt. Der erste
Teilakt besteht aus dem Abschluß des Optionsvertrages und der
Zahlung des Options-preises. Macht der Optionskäufer von seinem
Gestaltungsrecht Gebrauch, kommt es zu dem eigentlichen
Wertpapiergeschäft. Bei der Kaufoption muß der Stillhalter die
Aktien liefern und der Käufer den vollen (Basis-)Preis bezahlen.
Wenn er - was die Regel sein dürfte - über diesen Betrag nicht
verfügt, stellt er seine Verbindlichkeiten durch Abschluß eines
Gegengeschäftes glatt. Er veräußert die gekauften Aktien zum
(gegenüber dem Basispreis) höheren Tageskurs und begleicht mit dem
Erlös seine Zahlungsverpflichtungen aus dem Kaufgeschäft. Die
Differenz zwischen dem höheren Verkaufserlös und dem (niedrigeren)
Einkaufspreis verbleibt ihm. Einen Gewinn erzielt er allerdings nur,
wenn der Differenzbetrag den Optionspreis und die bei der
Durchführung des Geschäfts entstehenden Kosten übersteigt.
- Nettodividende
-
Der tatsächlich dem Anleger pro Anteil gutgeschriebene
Dividendenbetrag, also abzüglich der einbehaltenen 25%igen
Körperschaftssteuer bei Einkommenssteuerpflichtigen, ohne Abzug bei
jenen, die eine Nichtveranlagungs-bescheinigung des Finanzamtes
vorlegen können. Gegensatz: Bruttodividende.
- Optionspreis
-
(Prämie) Die Prämie, die der Käufer eines Optionsrechts bezahlen muß
und der Verkäufer dieses Rechts aufgrund seiner Leistung erhält, auf
Verlangen des Käufers bis zum Verfalltermin jederzeit den Bezugswert
zum vereinbarten Preis zu liefern bzw. abzunehmen.
- Optionsrecht
-
Das durch eine Kauf- oder Verkaufsoption erworbene Recht. Dieses
Recht kann innerhalb des Zeitraums, für den es gültig ist, ausgeübt,
aber auch durch Verkauf an andere übertragen werden. Nach dem
letzten möglichen Ausübungstag verfällt das Optionsrecht.
- Optionsscheine
-
(warrants) Die Spekulation mit 0. gehört zu den in jüngster Zeit
erheblich an Bedeutung gewonnenen risikoreicheren Varianten des
Börsengeschäfts. Optionsscheine werden ursprünglich zusammen mit
einer entsprechenden Anleihe, der Optionsanleihe (Anleihe cum)
herausgegeben, wobei die Anleihe aber auch ohne Optionsscheine
(Anleihe ex) sowie die Optionsscheine für sich genommen an der Börse
gehandelt werden können. Je nach Ausstattung berechtigen solche
Optionsscheine innerhalb einer bestimmten Zeitspanne zum Bezug von
Aktien, Devisen, Edelmetallen o.ä. in einem bestimmten
Bezugsverhältnis zu einem bestimmten, vorher festgelegten
Preis.Wegen der Einräumung dieses Sonderrechts ist es dem Schuldner
der Anleihe möglich, eine gegenüber der üblichen Verzinsung am
Kapitalmarkt um ca. ein bis zwei Prozentpunkte geringere Verzinsung
für seine Anleihe anzubieten, ohne daß seine Schuldverschreibung
dadurch an Attraktivitat für den Anleger verlöre. Interessant ist
die Spekulation mit solchen Optionsscheinen für den Anleger deshalb,
weil sich die Kursentwicklung des dem Optionsrecht zugrundeliegenden
Basiswerts, z. B. die einer Aktie, im allgemeinen überproportional
auf die Kursentwicklung des Optionsscheines auswirkt. Statt etwa die
ABC-Aktie zum Kurs von 100 DM direkt zu kaufen, kauft er über den
Optionsschein, ähnlich wie im Optionsgeschäft, das Recht, diese
Aktie beispielsweise zum Bezugspreis von 90 DM während der Laufzeit
dieses Optionsscheines. beziehen zu können. Da diese Aktie aktuell
aber um 10 DM höher notiert, müßte der Preis für den Erwerb dieses
Rechts, also der Optionsscheine, mindestens bei 10 DM (innerer Wert
des Optionsscheines) liegen; in der Regel liegt er aber je nach
Laufzeit des Ausübungsrechts weit darüber, also etwa bei 30 DM. Der
Anleger hätte also beim Direktkauf der Aktie 20 DM weniger zu zahlen
als beim Erwerb der Aktie über den Optionsschein (90+30 = 120 DM);
er bezahlte in diesem Fall also ein Aufgeld von 20%. Steigt der Kurs
der Aktie allerdings um 50 DM auf 150 DM, dürfte sein Optionsschein
bei mindestens 60 DM liegen, weil er die über den Optionsschein
beziehbare Aktie für 90 DM erhält und sie im gleichen Zuge zum
aktuellen Kurs von 150 DM wieder veräußern könnte. Während mithin
die Aktie einen 50%igen Kursanstieg verzeichnet hätte, müßte sich
der Kurs des Optionsscheines mindestens verdoppelt haben.Darin
drückt sich die sogenannte Hebelwirkung von Optionsscheinen aus, die
bei der Spekulation mit Optionsscheinen zu überproportionalen
Gewinnen, aber auch überproportionalen Verlusten (sic!) führen kann.
Gängige Berechnungsformeln: Hebel aktuell/leverage = Aktienkurs :
(Bezugsverhältnis x Optionsscheinkurs); Aufgeld/Prämie =
(Optionsscheinkurs : Währung x Bezugsverhältnis + Bezugspreis -
Aktienkurs) : Aktienkurs x 100; innerer Wert = Aktienkurs -
Bezugspreis.
- Order
-
Börsenauftrag
- over-the-counter-market (OTC-Markt)
-
Heißt der Freiverkehrsmarkt der USA für Aktien und Anleihen, der
außerhalb der Verantwortung der Börse stattfindet, aber dennoch den
geltenden gesetzlichen Bestimmungen für den Wertpapierhandel
unterliegt.
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