 |
Produkte |
 |
|
 |
Infos |
 |
|
 |
Grundsätzliches |
 |
|
|
Börsen Lexikon - K |
 |
|
 |
| A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z |
 |
- Kapitalanlagegesellschaft
-
(vgl. Investmentgesellschaft)
- Kapitalerhöhung
-
Erhöhung des Grundkapitals eines Unternehmens, bei
Aktiengesellschaften im wesentlichen durch Ausgabe junger Aktien,
für die den Altaktionären ein Bezugsrecht eingeräumt werden muß.
Wird eine solche Aufstockung nur formell vorgenommen und durch
Umwandlung von Rücklagen in Grundkapital "bezahlt", ohne daß der
Aktiengesellschaft neue Mittel zufließen, stehen den Altaktionären
Berichtigungsaktien zu (vgl. junge Aktien, Berichtigungsaktien,
Bezugsrecht).
- Kapitalertragssteuer
-
Form der Einkommenssteuer auf Erträge aus Aktien, Genußscheinen,
GmbH-Anteilen usw.Bei der Auszahlung von Dividenden wird sie in
einer Höhe von 25% auf den Ertrag sogleich von der Gutschrift
abgezogen, wobei dieser Betrag auf die zu zahlende Einkommenssteuer
des Anlegers verrechnet wird. In bestimmten Fällen kann sich der
Anleger vom Finanzamt eine Nichtveranlagungsbescheinigung besorgen,
die er bei seinem Kreditinstitut einreichen muß, wenn er den
Steuerabzug verhindern will.
- Kapitalgesellschaft
-
Gesellschaft, deren Kapital in der Regel durch eine Vielzahl von
Personen aufgebracht wird (Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft
auf Aktien, Gesellschaft mit beschränkter Haftung o.ä.). Für
Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften die Anteilseigner nicht
mit ihrem Privatvermögen, sondern lediglich mit ihrer Einlage.
- Kapitalmarkt
-
Nennt man den Markt für langfristige Kredite und
Beteiligungskapital, über den sich die Unternehmen den größten Teil
ihrer Gelder für anstehende Investitionen usw. besorgen. Dem Staat
dient dieser Markt ebenfalls zur langfristigen Finanzierung seiner
Aufgaben. Wichtigste Teilmärkte sind der Rentenmarkt, auf dem
Anleihen gehandelt werden, sowie der Aktienmarkt.
- Kapitalsammelstellen
-
Allgemeine Bezeichnung für solche Unternehmen, die im Zuge ihrer
Geschäftstätigkeit laufend Kapital einnehmen und erhebliche
Teilbeträge davon wieder anlegen müssen (z. B. Bausparkassen,
Versicherungen, Pensionsfonds usw.). (vgl. auch institutionelle
Anleger).
- Kapitalschnitt
-
Herabsetzung des Kapitals einer Aktiengesellschaft, wenn dieses
infolge von gravierenden Verlusten o. ä. "aufgezehrt" ist.
- Kassageschäfte/-handel
-
Im Gegensatz zum Terminhandel alle Geschäfte, die unverzüglich nach
Geschäftsabschluß spätestens aber zwei Börsentage danach, zu
erfüllen sind.
- Kassakurs
-
(vgl. Einheitskurs)
- Kassenobligationen
-
Von Banken oder der öffentlichen Hand ausgegebene festverzinsliche
Wertpapiere mit einer Laufzeit bis zu vier Jahren, die im
Freiverkehr gehandelt werden.
- Kassenverein
-
Die in den verschiedenen Bundesländern ansässigen
Wertpapiersammelbanken, die für den stückelosen Wertpapierverkehr
der Banken untereinander zuständig sind.
- Kaufoption
-
(vgl. call)
- KGV (Kurs/Gewinn-Verhältnis)
-
Wichtige Kennzahl zur Beurteilung der Ertragskraft und -entwicklung
eines Unternehmens im Vergleich zu einem oder mehreren anderen. Es
stellt das Verhältnis zwischen dem Gesamtgewinn,bezogen auf eine
einzige Aktie, und dem Kurs dieser Aktie her (KGV = Börsenkurs
dividiert durch Gesamtgewinn je Aktie).
- Kiss-lndex
-
Der während der Börsensitzung laufend ermittelte Index der
Frankfurter Aktienbörse. (Kiss =Kurs-lnformations-System).
- Körperschaftssteuer/-guthaben
-
Die Körperschaftssteuer ist die Einkommenssteuer juristischer
Personen, also auch die von Aktiengesellschaften. Sie wird beim
Unternehmen auf den Ausschüttungsbetrag erhoben und beläuft sich auf
56%. Um eine doppelte Besteuerung bei der Aktiengesellschaft und
beim Aktionär zu vermeiden, erhält der Anleger daher zusätzlich zu
seiner Bardividende eine Steuergutschrift von 9/16 des
Dividendenbetrags; dies ist der Betrag, der ihm - gewissermaßen als
Steuervorauszahlung - auf seine eigene Einkommensteuer angerechnet
wird. Wird ein Anleger nicht zur Einkommensteuer veranlagt, kann er
sich eine Nichtveranlagungsbescheinigung beim Finanzamt ausstellen
lassen, so daß ihm die anrechenbare Körperschaftssteuer
gutgeschrieben wird.
- Kommissionsgeschäfte
-
Geschäfte, bei denen Gegenstände, z. B. Wertpapiere, zwar in eigenem
Namen, aber auf fremde Rechnung gehandelt werden (vgl.
Effekten-Kommissionsgeschäft).
- Kommunalanleihen
-
Anleihen der Kommunen (Städte, Gemeinden, Kommunale Körperschaften
o. ä.).
- Kommunalobligationen
-
Die im Auftrage der Kommunen von Realkreditinstituten ausgegebenen
Schuldverschreibungen.
- Kompensation
-
Im Wertpapiergeschäft die Möglichkeit, Käufe und Verkäufe in ein und
demselben Wertpapier innerhalb der Bank selbst und ohne Einschaltung
der Börse auszugleichen. In der Bundesrepublik haben sich die Banken
freiwillig einem Börsenzwang unterworfen, so daß solche Geschäfte
nur dann erlaubt sind, wenn der Kund dies ausdrücklich wünscht.
- Konsolidierung
-
Börsenphasen, in denen aufgrund einer vorangegangenen,
möglicherweise schnellen Entwicklung (nach oben oder unten) die
Kurse über einen gewissen Zeitraum eine Gegenbewegung vollziehen
oder um ein neun gefundenes Niveau herum schwanken, um sich an
dieses Niveau "zu gewöhnen".
- Konsortium
-
Eine zu einem zeitlich und sachlich begrenzten Zweck gegründete
Gesellschaft, die im Wertpapiergeschäft z. B. die Einführung neuer
Aktien oder die Unterbringung (Plazierung) einer Anleihe betreibt.
- Konversion
-
Umwandlung einer Anleihe in eine andere, wobei der ursprünglich
vereinbarte Zinssatz oder die Tilgungsmodalitäten verändert werden.
In der Regel ist eine Konversion ist nur dann erlaubt, wenn der
Anleger das Konversionsangebot auch ablehnen und statt dessen die
vorzeitige Tilgung der Schuld verlangen kann.
- Konvertibilität
-
Konvertible Währungen sind solche, die unbeschränkt zum gängigen
Preis an den Devisenbörsen gehandelt werden können. Nach den
Bestimmungen des Internationalen Währungsfonds (IWF) ist eine
Konvertibilitat insbesondere dann gegeben, wenn ein Land Zahlungen
aus grenzüberschreitendem Geschäftsverkehr unbeschränkt zuläßt und
einen Umtausch seiner in anderen Ländern angesammelten Währung
garantiert.
- Kotierung
-
Zulassung eines Wertpapiers zum amtlichen Handel bzw. Aufnahme der
Kursnotierung.
- Kündigung einer Anleihe
-
Soweit nach den Anleihebedingungen zulässig, die vorzeitige
Rückzahlung (Tilgung) des aufgenommenen Kapitals auf einmal.
- Kulisse
-
Bezeichnung für jene, die sich berufsmäßig auf eigene Rechnung am
Börsenhandel beteiligen (Berufshandel der Banken u. a.).
|
Kupon
(vgl. Coupon)
Kuponsteuer
(vgl. Couponsteuer)
Kurs
Preis für das entsprechende Wertpapier, festgestellt in
Währungseinheiten pro Stück oder Prozentsätzen vom Nominalwert.
Kursabschlag
(vgl. Abschlag)
Kursblatt
Amtliches Verzeichnis der Kursnotierungen an der jeweiligen Börse,
das börsentägig herausgebracht wird.
Kursfeststellung/-findung
Der Kurs eines Wertpapiers ist der Preis, den die Marktteilnehmer in
einer gegebenen Situation für die mit diesem Papier verbundenen
Rechte zu zahlen bereit sind. Er richtet sich an der Börse nach
Angebot und Nachfrage. Die Kursfestsetzung durch die amtlichen oder
auch freien Makler geschieht dabei nach der Maßgabe des größten
möglichen Umsatzes. Der Makler stellt also die vorliegenden Kauf-
und Verkaufaufträge einander gegenüber und ermittelt den Kurs, zu
dem die größte Stückzahl abgewickelt werden kann.
Kurs/Gewinn-Verhältnis (vgl. KGV)
Kursindex
(vgl. Aktienindex)
Kursmakler
(vgl. amtlicher Makler)
Kurspflege
Stützung eines Kurses, um das entsprechende Wertpapier auf einem
bestimmten Niveau zu halten, z. B. im Zusammenhang mit der Ausgabe
neuer Aktien durch das jeweilige Bankenkonsortium oder bei der
Emission einer Bundesanleihe im Zuge der Offenmarktpolitik der
Bundesbank.
Kurssicherung
Absicherung eines erreichten Kursniveaus durch entsprechende
Gegengeschäfte am Options- oder Terminmarkt (vgl.
Options-/Termingeschäfte).
Kurswert
Wert des jeweiligen Wertpapiers auf der Basis des ermittelten
Kurses; bei Stücknotierung dieser Kurs selbst, bei Prozentnotierung
in Prozent vom jeweiligen Nenn- bzw. Nominalbetrag.
Kurszusätze
Um eine möglichst hohe Transparenz am Wertpapiermarkt zu
gewährleisten, werden die an der Börsen ermittelten Kurse je nach
gegebener Marktlage unter Umständen mit besonderen Zusätzen
versehen. Dabei bedeuten die entsprechenden Zusätze:
A (im Aktien-Optionshandel)
= Teilabnahme; sinngemäß wie bB
G = Geldkurs;
- auf dieser Basis war nur Nachfrage vorhanden, ohne daß es zu einem
Umsatz kam
B = Briefkurs
- auf dieser Ebene war nur Angebot vorhanden, ohne daß es zu einem
Umsatz kam
b, bz, bez
- (Kursangaben ohne irgendwelche Zusätze sind in der Regel als b/bz/bez-Kurse
aufzufassen) bezahlt; alle unlimitierten Aufträge und jene, die das
Limit erreicht haben, konnten ausgeführt werden
bG, bzG, bezG
- bezahlt Geld; alle unlimitierten Aufträge und jene, die im Verkauf
darunter, im Kauf darüber limitiert wurden, konnten ausgeführt
werden; zum festgestellten Kurs limitierte Aufträge konnten nur
teilweise ausgeführt werden, da zu diesem Kurs weitere Nachfrage
bestand.
bB, bzB, bezB
- bezahlt Brief; alle unlimitierten Aufträge und jene, die im Kauf
darüber, im Verkauf darunter limitiert wurden, konnten ausgeführt
werden; zum festgestellten Kurs limitierte Aufträge konnten nur
teilweile ausgeführt werden, da zu diesem Kurs weiteres Angebot
bestand
bG rep/rat, bzG rep/rat, bez G rep/rat
- bezahlt Geld repartiert/rationiert; die unlimitierten Kaufaufträge
und jene Aufträge, die zum festgestellten Kurs und darüber limitiert
waren, konnten nur durch beschränkte Zuteilung ausgeführt werden
bB rep/rat, bzB rep/rat, bezB rep/rat
- bezahlt Brief repartiert/rationiert; die unlimitierten
Verkaufsaufträge und je Aufträge, die zum festgestellten Kurs und
darunter limitiert waren, konnten nur durch beschränkte Abnahme
ausgeführt werden
-G
- gestrichen Geld; es lagen nur billigst-Kaufaufträge ohne Angebot
vor
-B
- gestrichen Brief; es lagen nur bestens-Verkaufsaufträge ohne
Nachfrage vor
T
- taxierter (geschätzter) Kurs; es kam zu keinerlei Umsatz, weil
keine Börsenaufträge vorlagen oder die vorliegenden Aufträge nach
der gegebenen Marktsituation dem Makler unvertretbar erschienen
exB, exBR
ex (ohne) Bezugsrecht; Kurszusatz am Tage des Bezugsrechtsabschlags
ex BA = ex (ohne) Berichtigungsaktien; Kurszusatz am Tage des
Berichtigungs-aktienabschlags
exD
- ex (ohne) Dividende; Kurszusatz am Tage des Dividendenabschlags
Z (im Aktien-Optionshandel)
- Teilzuteilung; sinngemäß wie bG
Kurzläufert
Anleihen mit kurzer Gesamt- oder Restlaufzeit. Im Gegensatz zu
"Langläufern" weniger kursanfällig und deshalb in Phasen mit
unsicherer oder nach oben gerichteter Zinsentwicklung von den
Anlegern bevorzugt.
|
 |
|
|
|
 |
Währungen |
 |
|
|