Rosen Trader Logo
   » Katalog » Börsen Lexikon Ihr Konto  |  Warenkorb  |  Kasse   
Produkte
Rosen Trader
Infos
Börsenanalyse
Aktien Kaufen
Performance
Medienberichte
FAQ
Börsen Lexikon
Grundsätzliches
Privatsphäre & Datenschutz
AGB
Kontakt

Börsen Lexikon - K

Börsen Lexikon
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z 
Kupon
(vgl. Coupon)
Kuponsteuer
(vgl. Couponsteuer)
Kurs
Preis für das entsprechende Wertpapier, festgestellt in Währungseinheiten pro Stück oder Prozentsätzen vom Nominalwert.
Kursabschlag
(vgl. Abschlag)
Kursblatt
Amtliches Verzeichnis der Kursnotierungen an der jeweiligen Börse, das börsentägig herausgebracht wird.
Kursfeststellung/-findung
Der Kurs eines Wertpapiers ist der Preis, den die Marktteilnehmer in einer gegebenen Situation für die mit diesem Papier verbundenen Rechte zu zahlen bereit sind. Er richtet sich an der Börse nach Angebot und Nachfrage. Die Kursfestsetzung durch die amtlichen oder auch freien Makler geschieht dabei nach der Maßgabe des größten möglichen Umsatzes. Der Makler stellt also die vorliegenden Kauf- und Verkaufaufträge einander gegenüber und ermittelt den Kurs, zu dem die größte Stückzahl abgewickelt werden kann. Kurs/Gewinn-Verhältnis (vgl. KGV)
Kursindex
(vgl. Aktienindex)
Kursmakler
(vgl. amtlicher Makler)
Kurspflege
Stützung eines Kurses, um das entsprechende Wertpapier auf einem bestimmten Niveau zu halten, z. B. im Zusammenhang mit der Ausgabe neuer Aktien durch das jeweilige Bankenkonsortium oder bei der Emission einer Bundesanleihe im Zuge der Offenmarktpolitik der Bundesbank.
Kurssicherung
Absicherung eines erreichten Kursniveaus durch entsprechende Gegengeschäfte am Options- oder Terminmarkt (vgl. Options-/Termingeschäfte).
Kurswert
Wert des jeweiligen Wertpapiers auf der Basis des ermittelten Kurses; bei Stücknotierung dieser Kurs selbst, bei Prozentnotierung in Prozent vom jeweiligen Nenn- bzw. Nominalbetrag.
Kurszusätze
Um eine möglichst hohe Transparenz am Wertpapiermarkt zu gewährleisten, werden die an der Börsen ermittelten Kurse je nach gegebener Marktlage unter Umständen mit besonderen Zusätzen versehen. Dabei bedeuten die entsprechenden Zusätze:
A (im Aktien-Optionshandel)
= Teilabnahme; sinngemäß wie bB
G = Geldkurs;
- auf dieser Basis war nur Nachfrage vorhanden, ohne daß es zu einem Umsatz kam
B = Briefkurs
- auf dieser Ebene war nur Angebot vorhanden, ohne daß es zu einem Umsatz kam

b, bz, bez
- (Kursangaben ohne irgendwelche Zusätze sind in der Regel als b/bz/bez-Kurse aufzufassen) bezahlt; alle unlimitierten Aufträge und jene, die das Limit erreicht haben, konnten ausgeführt werden
bG, bzG, bezG
- bezahlt Geld; alle unlimitierten Aufträge und jene, die im Verkauf darunter, im Kauf darüber limitiert wurden, konnten ausgeführt werden; zum festgestellten Kurs limitierte Aufträge konnten nur teilweise ausgeführt werden, da zu diesem Kurs weitere Nachfrage bestand.
bB, bzB, bezB
- bezahlt Brief; alle unlimitierten Aufträge und jene, die im Kauf darüber, im Verkauf darunter limitiert wurden, konnten ausgeführt werden; zum festgestellten Kurs limitierte Aufträge konnten nur teilweile ausgeführt werden, da zu diesem Kurs weiteres Angebot bestand
bG rep/rat, bzG rep/rat, bez G rep/rat
- bezahlt Geld repartiert/rationiert; die unlimitierten Kaufaufträge und jene Aufträge, die zum festgestellten Kurs und darüber limitiert waren, konnten nur durch beschränkte Zuteilung ausgeführt werden
bB rep/rat, bzB rep/rat, bezB rep/rat
- bezahlt Brief repartiert/rationiert; die unlimitierten Verkaufsaufträge und je Aufträge, die zum festgestellten Kurs und darunter limitiert waren, konnten nur durch beschränkte Abnahme ausgeführt werden
-G
- gestrichen Geld; es lagen nur billigst-Kaufaufträge ohne Angebot vor
-B
- gestrichen Brief; es lagen nur bestens-Verkaufsaufträge ohne Nachfrage vor
T
- taxierter (geschätzter) Kurs; es kam zu keinerlei Umsatz, weil keine Börsenaufträge vorlagen oder die vorliegenden Aufträge nach der gegebenen Marktsituation dem Makler unvertretbar erschienen
exB, exBR
ex (ohne) Bezugsrecht; Kurszusatz am Tage des Bezugsrechtsabschlags ex BA = ex (ohne) Berichtigungsaktien; Kurszusatz am Tage des Berichtigungs-aktienabschlags
exD
- ex (ohne) Dividende; Kurszusatz am Tage des Dividendenabschlags
Z (im Aktien-Optionshandel)
- Teilzuteilung; sinngemäß wie bG
Kurzläufert
Anleihen mit kurzer Gesamt- oder Restlaufzeit. Im Gegensatz zu "Langläufern" weniger kursanfällig und deshalb in Phasen mit unsicherer oder nach oben gerichteter Zinsentwicklung von den Anlegern bevorzugt.
Kapitalanlagegesellschaft
(vgl. Investmentgesellschaft)
Kapitalerhöhung
Erhöhung des Grundkapitals eines Unternehmens, bei Aktiengesellschaften im wesentlichen durch Ausgabe junger Aktien, für die den Altaktionären ein Bezugsrecht eingeräumt werden muß. Wird eine solche Aufstockung nur formell vorgenommen und durch Umwandlung von Rücklagen in Grundkapital "bezahlt", ohne daß der Aktiengesellschaft neue Mittel zufließen, stehen den Altaktionären Berichtigungsaktien zu (vgl. junge Aktien, Berichtigungsaktien, Bezugsrecht).
Kapitalertragssteuer
Form der Einkommenssteuer auf Erträge aus Aktien, Genußscheinen, GmbH-Anteilen usw.Bei der Auszahlung von Dividenden wird sie in einer Höhe von 25% auf den Ertrag sogleich von der Gutschrift abgezogen, wobei dieser Betrag auf die zu zahlende Einkommenssteuer des Anlegers verrechnet wird. In bestimmten Fällen kann sich der Anleger vom Finanzamt eine Nichtveranlagungsbescheinigung besorgen, die er bei seinem Kreditinstitut einreichen muß, wenn er den Steuerabzug verhindern will.
Kapitalgesellschaft
Gesellschaft, deren Kapital in der Regel durch eine Vielzahl von Personen aufgebracht wird (Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien, Gesellschaft mit beschränkter Haftung o.ä.). Für Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften die Anteilseigner nicht mit ihrem Privatvermögen, sondern lediglich mit ihrer Einlage.
Kapitalmarkt
Nennt man den Markt für langfristige Kredite und Beteiligungskapital, über den sich die Unternehmen den größten Teil ihrer Gelder für anstehende Investitionen usw. besorgen. Dem Staat dient dieser Markt ebenfalls zur langfristigen Finanzierung seiner Aufgaben. Wichtigste Teilmärkte sind der Rentenmarkt, auf dem Anleihen gehandelt werden, sowie der Aktienmarkt.
Kapitalsammelstellen
Allgemeine Bezeichnung für solche Unternehmen, die im Zuge ihrer Geschäftstätigkeit laufend Kapital einnehmen und erhebliche Teilbeträge davon wieder anlegen müssen (z. B. Bausparkassen, Versicherungen, Pensionsfonds usw.). (vgl. auch institutionelle Anleger).
Kapitalschnitt
Herabsetzung des Kapitals einer Aktiengesellschaft, wenn dieses infolge von gravierenden Verlusten o. ä. "aufgezehrt" ist.
Kassageschäfte/-handel
Im Gegensatz zum Terminhandel alle Geschäfte, die unverzüglich nach Geschäftsabschluß spätestens aber zwei Börsentage danach, zu erfüllen sind.
Kassakurs
(vgl. Einheitskurs)
Kassenobligationen
Von Banken oder der öffentlichen Hand ausgegebene festverzinsliche Wertpapiere mit einer Laufzeit bis zu vier Jahren, die im Freiverkehr gehandelt werden.
Kassenverein
Die in den verschiedenen Bundesländern ansässigen Wertpapiersammelbanken, die für den stückelosen Wertpapierverkehr der Banken untereinander zuständig sind.
Kaufoption
(vgl. call)
KGV (Kurs/Gewinn-Verhältnis)
Wichtige Kennzahl zur Beurteilung der Ertragskraft und -entwicklung eines Unternehmens im Vergleich zu einem oder mehreren anderen. Es stellt das Verhältnis zwischen dem Gesamtgewinn,bezogen auf eine einzige Aktie, und dem Kurs dieser Aktie her (KGV = Börsenkurs dividiert durch Gesamtgewinn je Aktie).
Kiss-lndex
Der während der Börsensitzung laufend ermittelte Index der Frankfurter Aktienbörse. (Kiss =Kurs-lnformations-System).
Körperschaftssteuer/-guthaben
Die Körperschaftssteuer ist die Einkommenssteuer juristischer Personen, also auch die von Aktiengesellschaften. Sie wird beim Unternehmen auf den Ausschüttungsbetrag erhoben und beläuft sich auf 56%. Um eine doppelte Besteuerung bei der Aktiengesellschaft und beim Aktionär zu vermeiden, erhält der Anleger daher zusätzlich zu seiner Bardividende eine Steuergutschrift von 9/16 des Dividendenbetrags; dies ist der Betrag, der ihm - gewissermaßen als Steuervorauszahlung - auf seine eigene Einkommensteuer angerechnet wird. Wird ein Anleger nicht zur Einkommensteuer veranlagt, kann er sich eine Nichtveranlagungsbescheinigung beim Finanzamt ausstellen lassen, so daß ihm die anrechenbare Körperschaftssteuer gutgeschrieben wird.
Kommissionsgeschäfte
Geschäfte, bei denen Gegenstände, z. B. Wertpapiere, zwar in eigenem Namen, aber auf fremde Rechnung gehandelt werden (vgl. Effekten-Kommissionsgeschäft).
Kommunalanleihen
Anleihen der Kommunen (Städte, Gemeinden, Kommunale Körperschaften o. ä.).
Kommunalobligationen
Die im Auftrage der Kommunen von Realkreditinstituten ausgegebenen Schuldverschreibungen.
Kompensation
Im Wertpapiergeschäft die Möglichkeit, Käufe und Verkäufe in ein und demselben Wertpapier innerhalb der Bank selbst und ohne Einschaltung der Börse auszugleichen. In der Bundesrepublik haben sich die Banken freiwillig einem Börsenzwang unterworfen, so daß solche Geschäfte nur dann erlaubt sind, wenn der Kund dies ausdrücklich wünscht.
Konsolidierung
Börsenphasen, in denen aufgrund einer vorangegangenen, möglicherweise schnellen Entwicklung (nach oben oder unten) die Kurse über einen gewissen Zeitraum eine Gegenbewegung vollziehen oder um ein neun gefundenes Niveau herum schwanken, um sich an dieses Niveau "zu gewöhnen".
Konsortium
Eine zu einem zeitlich und sachlich begrenzten Zweck gegründete Gesellschaft, die im Wertpapiergeschäft z. B. die Einführung neuer Aktien oder die Unterbringung (Plazierung) einer Anleihe betreibt.
Konversion
Umwandlung einer Anleihe in eine andere, wobei der ursprünglich vereinbarte Zinssatz oder die Tilgungsmodalitäten verändert werden. In der Regel ist eine Konversion ist nur dann erlaubt, wenn der Anleger das Konversionsangebot auch ablehnen und statt dessen die vorzeitige Tilgung der Schuld verlangen kann.
Konvertibilität
Konvertible Währungen sind solche, die unbeschränkt zum gängigen Preis an den Devisenbörsen gehandelt werden können. Nach den Bestimmungen des Internationalen Währungsfonds (IWF) ist eine Konvertibilitat insbesondere dann gegeben, wenn ein Land Zahlungen aus grenzüberschreitendem Geschäftsverkehr unbeschränkt zuläßt und einen Umtausch seiner in anderen Ländern angesammelten Währung garantiert.
Kotierung
Zulassung eines Wertpapiers zum amtlichen Handel bzw. Aufnahme der Kursnotierung.
Kündigung einer Anleihe
Soweit nach den Anleihebedingungen zulässig, die vorzeitige Rückzahlung (Tilgung) des aufgenommenen Kapitals auf einmal.
Kulisse
Bezeichnung für jene, die sich berufsmäßig auf eigene Rechnung am Börsenhandel beteiligen (Berufshandel der Banken u. a.).
Bewertungen Zeige mehr
Rosen-Trader Abonnement
Bitte verlängern Sie mein Abo. Ich bin sehr zufrieden mit de ..
4 von 5 Sternen!
Währungen
Impressum
Copyright © 2010 www.rosen-trader.com
Powered by osCommerce