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Börsen Lexikon - I |
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- Immobilienfonds
-
Heißen die von einer Kapitalanlagegesellschaft (Investment-gesellschaft)
verwalteten Vermögen, die ausschließlich in Immobilien
(Grundstücken, Gebäuden usw.) angelegt werden.
- Index
-
(vgl. Aktienindex)
- Indexanleihen
-
Anleihen, deren Tilgung oder Zinssatz nicht von vornherein
festliegt, sondern sich am jeweiligen Fälligkeitstermin an anderen,
in den Anleihebedingungen genau benannten Daten orientiert (z. B.
Preissteigerungsrate,Ölpreis, Aktienindex o.ä.). In der
Bundesrepublik sind solche Indexanleihen bislang verboten.
- Industrieanleihen/-obligationen/-schuldverschreibungen
-
Sammelbezeichnung für alle Anleihen, die von Wirtschaftsunternehmen
ausgegeben werden.
- Inhaberaktien/-papiere
-
Wertpapiere, bei denen die verbrieften Rechte vom jeweiligen Inhaber
(Überbringer) geltend gemacht werden können, ohne daß dieser in der
Regel den Nachweis erbringen muß, tatsächlich der rechtmäßige
Inhaber zu sein. Beispiele dafür sind Inhaberaktien, Pfandbriefe,
Inhaberschecks o.ä. Gegensatz: Namensaktien/-papiere.
- innerer Wert
-
Kenngröße zur Bewertung von Optionsscheinen, die den tatsächlichen
rechnerischen Wert des Optionsscheins angibt. So besitzt ein
Optionsschein, mit dem für 150 DM eine Aktie bezogen werden kann
(Bezugspreis), die selbst 200 DM notiert, einen inneren Wert von 50
DM. (Berechnungsformel innerer Wert in Währung = Aktienkurs -
Bezugspreis.) Kostet dabei der Optionsschein 100 DM, so besäße
dieser Schein einen inneren Wert von 50%. Berechnungsformel innerer
Wert in % = (innerer Wert in Währung : Optionsscheinkurs) x 100 (vgl.Optionsscheine).
- Insider, Insidergeschäfte, Insiderinformationen, Insiderregeln
-
Als Insider wird jener verstanden, der aufgrund seiner Tätigkeit
oder besonderen Stellung vertrauliche, nicht allgemein zugängliche
Informationen über Daten,Zusammenhänge, Vorhaben eines Unternehmens
besitzt und diese zum eigenen Vorteil durch entsprechende
Börsengeschäfte fast ohne Risiko ausnutzen kann. Wer etwa über eine
bevorstehende Wiederaufnahme von Dividendenzahlungen einer
Aktiengesellschaft, über erste Umsatz- und Gewinnergebnisse oder
irgendwelche bevorstehenden größeren Transaktionen,
Unternehmensaufkäufe o.ä. informiert ist, kann durch vorzeitige
Käufe oder Verkäufe von Papieren solcher Unternehmen erhebliche
Gewinne erzielen oder Verluste vermeiden. Vom
moralischen,wirtschaftlichen und juristischen Standpunkt aus gilt
eine solche Handlungsweise als verwerflich, nicht zuletzt, weil sie
das Vertrauen der Anleger in eine Chancengleichheit an der Börse
erschüttert. In einem 1970 und 1976 vorgelegten,1988 überarbeiteten
Regelwerk zum Insiderhandel haben die Spitzenverbände aus Banken und
Industrie hierzulande auf freiwilliger Basis Grundsätze und
Verfahrensregeln entwickelt, die einen solchen Mißbrauch von Wissen
erschweren sollen. Darin wird definiert, wer zum Kreis der Insider
gehört, was als Insiderinformationen anzusehen ist und auf welche
Weise ein Verstoß gegen die beschlossenen Richtlinien untersucht und
geahndet werden kann. Kritiker halten diese Regeln für unzureichend,
vor allem mit Blick auf die Unerheblichkeit der bei einem
Regelverstoß möglicherweise gegen den Beschuldigten ergriffenen
Sanktionen, die lediglich darin bestehen, eine solche
Regelverletzung im Sinne einer festgestellten Ehrverletzung
öffentlich machen zu können.
- Insolvenz
-
Die Zahlungsunfähigkeit (Illiquidität) eines Unternehmens, die bei
Anhalten der Situation zur Eröffnung eines Vergleichs- oder
Konkursverfahrens führen kann.
- institutionelle Anleger
-
Bezeichnung für Kapitalsammelstellen mit hohem Anlagebedarf wie
Versicherungen, Pensions- und Investmentfonds, Bausparkassen usw.
- interessewahrend
-
Der bei größeren Börsenaufträgen zum Limit beigegebene Zusatz "interessewahrend"
verpflichtet den Wertpapierhändler, die aufgegebene Order
gegebenenfalls der jeweiligen Marktlage anzupassen. Der Händler kann
in solchen Fällen die vorgenommene Limitierung geringfügig ändern,
wenn ihm dies im Interesse des Kunden günstig erscheint; er kann
aber auch die Ausführung des Gesamtauftrags auf mehrere Tage
verteilen, um dem Kunden in einem vielleicht engen Markt bessere
Einstiegs- oder Ausstiegskurse zu verschaffen.
- Interventionen
-
Eingriffe der Notenbank vor allem auf den Devisen- und
Kapitalmärkten, um bestimmte, für wichtig erachtete Relationen oder
Zielgrößen (bestimmter Devisenkurs, bestimmte Umlaufrenditen bzw.
Zinsen o. ä.) zu verteidigen oder ein "Signal" in die eine oder
andere Richtung zu geben.
- Interventionspunkte
-
In einem System fester Wechselkurse jene oberen und unteren
Preisgrenzen um einen vereinbarten Kurs herum, von wo ab die
Notenbanken durch Käufe oder Verkäufe auf dem Devisenmarkt
eingreifen (intervenieren), um den Kurs in der festgelegten
Bandbreite zu halten.
- Inventarwert
-
Der Kurswert aller in einem bestimmten Investmentfonds angelegten
Gelder einschließlich der Barreserven dieses Fonds.
- Investmentfonds/-gesellschaft/-zertifikate
-
Investmentgesellschaften sind Kapitalanlagegesellschaften, die über
die Ausgabe von Investmentzertifikaten Kapital sammeln, um es nach
den für den aufgelegten Investmentfonds gültigen Grundsätzen in
Wertpapieren, Immobilien o.ä. anzulegen. Je nach Art dieses Fonds
ist der Inhaber von Investmentanteilen an der unterschiedlichen
Ertragsentwicklung der entsprechenden Unternehmen
bzw.Wirtschaftsbereiche beteiligt, in deren Wertpapiere der Fonds
investiert hat. Bei offenen Fonds (open-end-fonds), wie sie in der
Bundesrepublik allein zulässig sind, wird der Kurs eines
Investmentanteils börsentägig aus dem Kurswert des jeweiligen
Fondsvermögens (Inventarwert) einschließlich des Kassenbestandes
dividiert durch die Anzahl der umlaufenden Anteile ermittelt. Dabei
ist die Investmentgesellschaft zur Rücknahme von Anteilen
verpflichtet.Geschlossene Fonds (closed-end-funds) dagegen, wie sie
vor allem in den angelsächsischen Ländern aufgelegt werden,
übernehmen eine solche Rücknahmegarantie nicht. Der Kurswert eines
einzelnen Anteils richtet sich bei diesen Fonds nicht nach dem
Inventarwert, sondern nach dem Preis, den die Marktteilnehmer für
einen einzelnen Anteil innerhalb oder außerhalb der Börse bezahlen
wollen. So kann es vorkommen, daß der wirkliche Inventarwert pro
Anteil eines solchen Fonds, also der Kurswert der im Besitz des
Fonds befindlichen Wertpapiere bezogen auf einen Anteil weit
unterhalb der tatsächlichen Börsenbewertung liegt. Die darin zum
Ausdruck kommende Höherbewertung eines Anteils ergibt dann ein
entsprechendes Aufgeld, das je nach der mit den Werten des Fonds
selbst verknüpften Kursphantasie geringer oder höher ausfallen kann.
(Vergleiche: closed-end-fund, open-end-fund.)
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