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Börsen Lexikon - G |
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- G
-
Wie "Geld" als Kurszusatz, besagt, daß zum angegebenen Kurs nur
Kaufaufträge im entsprechenden Wertpapier vorlagen, ein Umsatz
mangels Angebot aber nicht zustandekam.
- gearing factor
-
Kennzahl, die zur Bewertung von Optionsscheinen verwendet wird. Der
gearing factor gibt die prozentuale Veränderung des
Optionsscheinkurses bei einprozentiger Veränderung des Aktienkurses
wieder, wobei angenommen wird, daß sich das bestehende prozentuale
Aufgeld des Optionsscheins nicht verändert (vgl. Optionsscheine,
Aufgeld).
- Geldmarkt
-
Im Gegensatz zum Kapitalmarkt der Markt für kurzfristige Kredite und
Guthaben, der im wesentlichen unter Banken stattfindet, um deren
Liquidität zu sichern.
- Geldmarktpapiere
-
Die am Geldmarkt gehandelten kurzfristigen Schuldtitel, insbesondere
die der öffentlichen Hand (Schatzwechsel, Schatzanweisungen usw.).
- Geldmenge/-umlauf
-
Von der Bundesbank nach unterschiedlichen Gesichtspunkten
definiertes und im Zuge ihrer Geld(mengen)politik angestrebtes
Geldvolumen. Geldvolumen M-1 = Bargeldumlauf ohne Kassenbestände der
Banken, aber einschließlich Sichteinlagen inländischer Nichtbanken.
M-2 = Geldvolumen M-1 zuzüglich Termingelder inländischer
Nichtbanken mit Laufzeiten unter vier Jahren. M-3 = Geldvolumen M-2
zuzüglich Spareinlagen inländischer Nichtbanken mit gesetzlicher
Kündigungsfrist. Die Bundesbank ist in ihrer Geld(mengen)politik
daran interessiert, die Liquidität der Wirtschaft zu sichern, ohne
die Geldwertstabilität aus dem Auge zu verlieren. Um diese Ziele zu
erreichen, definiert sie in periodischen Abständen bestimmte
Zielkorridore, innerhalb derer sich das Wachstum der verschiedenen
Geldmengen bewegen soll. Schießen die Geldvolumina über diese
Grenzen hinaus, ist die Bundesbank bestrebt, Liquidität durch
entsprechende Maßnahmen, z. B. die Erhöhung der Mindestreservesätze
der Banken, die Anhebung der Leitzinsen o.ä., abzuschöpfen oder im
umgekehrten Fall zusätzliche Liquidität zur Verfügung zu stellen.
- Genußscheine
-
Stehen als Anlageform zwischen Aktie und festverzinslichen
Wertpapieren. Sie verbriefen Rechte verschiedener Art, z. B. das
Recht, am Reingewinn oder am Liquiditätserlös einer Gesellschaft
teilzuhaben. Nur das Stimmrecht wird dem Genußscheininhaber
vorenthalten; dafür übersteigt die Erfolgsbeteiligung in der Regel
die Rendite festverzinslicher Wertpapiere.
- geregelter Freiverkehr
-
Marktsegment an der Wertpapierbörse, in dem Geschäfte in amtlich
nicht notierten Werten von Freimaklern abgewickelt werden (vgl.
Freiverkehr).
- geregelter Markt
-
Seit 1987 an den deutschen Börsen eingerichtetes Marktsegment, das
hinsichtlich der Anforderungen für die Zulassung, der
nachzukommenden Publizitätspflicht usw. dem amtlichen Markt
nachgeordnet, dem geregelten Freiverkehr vorgeordnet werden kann. In
manchen Fällen wird er als Vorstufe für die Einführung der
entsprechenden Werte in den amtlichen Markt angesehen. Die
Kursermittlung erfolgt hier in Anlehnung an die Verfahrensweise des
amtlichen Marktes. Der geregelte Markt bietet vor allem (noch)
kleineren Firmen die Möglichkeit der Kapitalbeschaffung über die
Börse, da das Mindestkapital hier nur 500.000 DM oder ein
Stückevolumen von mindestens 10.000 Aktien betragen muß.
- Gesamtfälligkeit
-
Zeitpunkt, an dem eine Schuld, insbesondere die aus aufgelegten
Anleihen, in einer Summe zurückgezahlt wird.
- Geschäftsbericht
-
Der neuerdings auch durch einen Lagebericht und einen entsprechenden
Anhang zum Jahresabschluß ersetzbare Bericht zur Bilanz und zur
Gewinn-und-Verlust-Rechnung einer Abrechnungsperiode. Er muß
innerhalb von drei Monaten nach Beginn des neuen Geschäftsjahres vom
Vorstand erarbeitet und den Abschlußprüfern vorgelegt werden. Da er
wichtige Hinweise auf die vergangene, gegenwärtige und zukünftige
Entwicklung eines Unternehmens gibt, ist er eine der wichtigsten
Informationsquellen für den Aktionär und steht im Mittelpunkt der
Beratungen der Hauptversammlung, dem obersten Entscheidungsorgan der
Aktiengesellschaft.
- gestrichen (-)
-
Als Kurszusatz, kann besagen, daß weder Kauf- noch Verkaufsaufträge
oder nur solche mit nicht vertretbarer Limitierung vorgelegen haben;
daß eine Streichung auf Veranlassung der Zulassungsstelle erfolgt
ist, weil der Emittent die vorgeschriebenen Publikationspflichten
nicht erfüllt hat; daß ein anderer wichtiger Grund für die
Streichung vorlag. Wenn der Kurs wegen überwiegender Nachfrage
gestrichen worden ist, erfolgt die Notierung als "-G", bei
überwiegendem Angebot heißt sie "-B" (vgl. Kurszusätze).
- Gewinnanteilsschein
-
Der auf dem Bogen einer Aktie abgedruckte Berechtigungsschein zur
Auszahlung der Dividende an den Überbringer.
- Gewinnmitnahmen
-
Börsentendenz, die aufgrund vorangegangener Kurssteigerungen die
Anleger veranlassen, die aufgelaufenen Gewinne durch Verkauf ihrer
Wertpapiere sicherzustellen.
- Glattstellung
-
Die Lösung eines eingegangenen Börsengeschäfts durch Verkauf der
Position.
- Gratisaktien
-
Irreführende Bezeichnung für Berichtigungsaktien, die dem Aktionär
nicht gratis gegeben werden, sondern aus Gesellschaftsmitteln
stammen, an denen er ohnehin schon beteiligt war.
- Großaktionär
-
Ist die Bezeichnung für Teilhaber an einer Aktiengesellschaft, die
aufgrund der Höhe ihrer Beteiligung auf die Entscheidungen der
Hauptversammlung einen erheblichen Einfluß ausüben können.
- Grundkapital
-
(vgl. Aktienkapital)
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