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Börsen Lexikon - B |
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- B
-
Wie "Brief" als Kurszusatz, besagt, daß zum angegebenen Kurs nur
Verkaufsangebote im entsprechenden Wertpapier vorlagen, ein Umsatz
mangels Nachfrage aber nicht zustandekam (vgl. Kurszusätze).
Wie "bezahlt" als Kurszusatz (Abkürzung: b, bz, bez), besagt, daß
zum angegebenen Kurs alle vorliegenden Aufträge abgewickelt werden
konnten (vgl. Kurszusätze).
- Bärenfalle (engl.: bear trap)
-
Eine Falle, in die der mit fallenden Kursen rechnende Anleger
aufgrund seiner technischen (Chart-)Analysen bzw. der dabei
ermittelten Verkaufssignale hineintappt, insofern diese sich
nachträglich als Fehleinschätzung erweisen. Gegensatz: Bullenfalle.
- Baisse
-
Bedeutet ein Sinken der Wertpapierkurse einzelner Marktbereiche oder
des Gesamtmarktes über einen mittleren bis längeren Zeitraum.
Gegenteil: Hausse.
- Baissier
-
Nennt man den Börsianer, der auf ein Sinken der Wertpapierkurse über
einen mittleren bis längeren Zeitraum setzt und seine
Anlagestrategie durch entsprechende, bei anhaltender Baisse
gewinnbringende Transaktionen gestaltet. Strategien können hier z.
B. sein: Wertpapiere "leer" zu verkaufen, die man noch gar nicht
besitzt, von denen man aber annimmt, sie später billiger erwerben zu
können; oder der Kauf von Verkaufsoptionen auf Wertpapiere, deren
Wert mit fallenden Kursen tendenziell steigt. Gegensatz: Haussier.
- Bankenkonsortium
-
Eine zu einem bestimmten Zweck, meistens der Herausgabe neuer
Wertpapiere (Emission) o.ä., gegründete Gesellschaft von Banken,
wobei ein Institut gemeinhin als Konsortialführer auftritt. Für die
Unterbringung (Plazierung) der Wertpapiere am Wertpapiermarkt
erhalten sie eine entsprechende Vergütung, die Bonifikation. Für den
Anleger ist eine Geschäftsbeziehung zu Banken, die häufig in solchen
Konsortien sitzen oder gar deren Führung innehaben, deshalb von
einiger Bedeutung, weil er bei den zeitweilig sehr begehrten
Neuemissionen in der Regel nur auf diese Weise davon ausgehen kann,
wenigstens mit einem Teil seines Auftragsvolumens zum festen
Emissionskurs zum Zuge zu kommen.
- Bankgeheimnis
-
Die besonders in Österreich und in der Schweiz sehr streng
ausgelegte Handhabung, wonach über die individuellen Beziehungen
einer Bank zu ihrem Kunden Dritten gegenüber grundsätzlich nur in
wenigen Ausnahmefällen Auskunft gegeben werden kann. In der
Bundsrepublik muß eine Bank gegenüber Behörden (Finanzamt,
Strafverfolgungsbehörden u.ä.) nur dann Auskunft erteilen, wenn
Steuer- oder Strafverfahren anhängig sind. Demgegenüber sind
allgemeine Auskünfte über Konto- und Kreditverhältnisse der
Kundschaft unter den Banken selbst an der Tagesordnung sowie auch
die Meldung solcher Verhältnisse an die Schufa, die
Schutzvereinigung für allgemeine Kreditsicherung, die den Banken
umgekehrt auch für entsprechende Auskünfte über ihre Kundschaft zur
Verfügung steht.
- Bardividende
-
Ausschüttungsbetrag nach Abzug der durch die Körperschaftssteuer
anfallenden Belastung, die der Privatanleger in seiner
Steuererklärung als Steuervorauszahlung geltend machen kann.
- Basispreis
-
Der bei Abschluß eines Optionsgeschäftes vereinbarte Preis, zu dem
der Käufer bzw. Verkäufer einer Option den optierten Gegenstand
(Wertpapier, Devise o.ä.) bis zum Optionstermin von seinem
Kontrahenten kaufen bzw. an ihn verkaufen kann.
- bear, bearish, bear market (engl.: Bär)
-
Die an der New Yorker und Londoner Börse übliche Bezeichnung für
einen mit fallenden Kursen rechnenden, bearish gestimmten Anleger.
Der entsprechende Markt wird bear market genannt (vgl. auch:
Baissier) Gegensatz: bull, bullish/ Haussier.
- Begebung
-
Die Ausgabe (Emission) neuer Wertpapiere, insbesondere neuer
Anleihen. behauptet - Nennt man eine Börsentendenz, wenn es zu
keinen größeren Kursveränderungen kommt.
- Belegschaftsaktien
-
Sind Aktien, die den Angehörigen einer Gesellschaft - in der Regel
zu einem günstigen Preis - überlassen werden, um deren Interesse und
Teilhabe am Unternehmen über vermögensbildende Maßnahmen zu fördern.
Häufig darf der Verkauf solcher Aktien erst nach Ablauf einer
bestimmten Frist erfolgen, wobei die Zuwendungen nur in begrenztem
Rahmen einkommens- bzw. lohnsteuerpflichtig sind.
- Beleihungswert von Wertpapieren
-
Ist der rein rechnerische Betrag, der sich unter Zugrundelegung
bestimmter, meistens in Prozent der jeweiligen Kurse angegebener
Beleihungsgrenzen ergibt und bis zu dessen Höhe ein etwa
aufgenommener Kredit des Anlegers gedeckt ist. Je nach Wertpapierart
und dem damit verbundenen Kursrisiko werden z. B. Anleihen im
allgemeinen bis zu 75% und Aktien bis zu 50% ihres jeweiligen
Kurswerts beliehen. Für den Anleger ist es wichtig, den B. im Auge
zu behalten, weil er bei fallenden Kursen genötigt sein könnte,
einen Teil seines Wertpapierbesitzes vorzeitig zu verkaufen oder den
aufgenommenen Kredit anderweitig - etwa durch "Nachschuß" von
Barmitteln - zurückzuführen.
- Berechtigungsschein
-
Nennt man eine Urkunde, die den Bezug neuer Aktien garantiert.
Bereinigung von Aktienkursen - (vgl. Adjustierung).
- Berichtigungsaktien
-
Sind ohne Zuzahlung in einem bestimmten Verhältnis zu den alten
Aktien an den Altaktionär ausgegebene neue Aktien. Sie stellen eine
Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln dar, wobei sich der Kurs
der Aktien entsprechend der vorgenommenen Kapitalerhöhung um einen
Abschlag verringert und daher der Depotwert eines Anlegers vor und
nach Abschluß der Transaktion im Prinzip rein rechnerisch derselbe
bleibt. Allerdings profitiert der Anleger von dieser Berichtigung
dann, wenn er auf die hinzugekommenen Aktien eine prozentual
unveränderte Dividende erhält. In diesem Fall könnte es auch
aufgrund der eintretenden Renditeverbesserung zu einer
Höherbewertung der Aktien nach Ausgabe der Berichtigungsaktien
kommen.
- Berufshandel
-
Zum Berufshandel gehören jene Personen bzw. Institutionen, die mit
dem Handel an der Börse berufsmäßig zu tun haben, also Makler,
Händler, Bankenvertreter usw. (vgl. Kulisse).
- bestens
-
Lautet der ausdrückliche Zusatz bei der (unlimitierten) Aufgabe
einer Verkaufsorder, wenn der Anleger bereit ist, jeden sich am
Markt zum gegebenen Zeitpunkt herausbildenden ("bestmöglichen") Kurs
zu akzeptieren, um auf jeden Fall zu einem Verkaufsabschluß zu
kommen. An den deutschen Börsen gehen diese Aufträge den limitierten
Aufträgen vor. Gefährlich kann eine solche Auftragsvergabe für den
Börsianer bei sehr "engen", umsatzschwachen Werten sein, wenn
gleichzeitig mehrere unlimitierte Verkaufsaufträge zusammenkommen
und erheblichen Druck auf den Kurs ausüben, weil nur unzulängliche
Nachfrage besteht. In diesem Fall ist es in Grenzfällen möglich, daß
der sich ergebende Kursverlust an einem Tag mehr als 10 oder gar 20%
beträgt. Gegensatz: billigst.
- bezahlt (als Kurszusatz: b, bz, bez)
-
Besagt, daß zum angegebenen Kurs alle vorliegenden Aufträge
abgewickelt werden konnten (vgl. Kurszusätze).
- bezahlt Brief (als Kurszusatz: bB, bzB, bezB)
-
Besagt, daß zum angegebenen Kurs alle unlimitierten Aufträge und
jene, deren Limit darunter lag, vollständig, die zum festgestellten
Kurs limitierten aber nur teilweise ausgeführt werden konnten, weil
weiteres Angebot vorlag (vgl. Kurszusätze).
- bezahlt Geld (als Kurszusatz: bG, bzG, bezG)
-
Besagt, daß zum angegebenen Kurs alle unlimitierten Aufträge und
jene, deren Limit darunter lag vollständig, die zum festgestellten
Kurs limitierten aber nur teilweise ausgeführt werden konnten, weil
weitere Nachfrage bestand (vgl. Kurszusätze).
- Bezugsangebot
-
Das im Zuge der Ausgabe neuer (junger) Aktien öffentlich verbreitete
Angebot zum Erwerb dieser Aktien einschlieBlich der festgelegten
Bedingungen. Der Bankkunde erhält von seinem Institut - soweit es
seine Wertpapiere verwahrt - automatisch eine Aufforderung, sich
entweder bis zu einer festgelegten Frist (Bezugsfrist) für den Bezug
der jungen Aktien zu entscheiden oder das Bezugsrecht an der Börse
zum Verkauf zu stellen. Geht der Bank bis zu diesem Termin keine
Weisung ihres Kunden zu, wird sie die Bezugsrechte am letzten
Handelstag verkaufen.
- Bezugsbedingungen
-
Die genauen Umstände, unter denen eine Kapitalerhöhung und das damit
verbundene Bezugsangebot stattfindet, im wesentlichen hinsichtlich
der Bezugsfristen, des Verhältnisses zwischen alten und neuen
(jungen) Aktien, des Bezugskurses, der Gewinnbeteiligung der neuen
Aktien usw.
- Bezugsfrist
-
Der Zeitraum, innerhalb dessen das Bezugsrecht ausgeübt oder über
die Börse verkauft werden kann.
- Bezugskurs
-
Der zum Bezug der neuen (jungen) Aktien festgelegte Kurs.
- Bezugsrecht
-
Ist das einem Aktionär zustehende Recht, bei einer Kapitalerhöhung
eines Unternehmens mit neuen Aktien bedacht zu werden, und zwar im
Verhältnis seines bisherigen Anteils am Grundkapital zur
vorgenommenen Erhöhung. Wird z. B. ein Kapital von 10 Millionen DM
auf 12 Millionen heraufgesetzt, kann der Altaktionär auf zehn "alte"
zwei "neue/junge" Aktien zu einem von der Gesellschaft festgelegten
Kurs beziehen; das Bezugsverhältnis beträgt in diesem Falle 10:2.
Macht er von dem Angebot dagegen nicht Gebrauch, kann er die ihm
zustehenden Bezugsrechte über die Börse veräußern. Der
Veräußerungsgewinn ist dann die Entschädigung für den Kursverlust,
den er auf seinen Aktienbesitz nach Bezugsrechtsabschlag hinnehmen
muß und der dadurch entsteht, daß sich der Kurswert aller bisher
ausgegebenen Aktien zusammengenommen aufgrund der vorgenommenen
Kapitalerhöhung auf eine höhere Anzahl von Aktien verteilt. Rein
rechnerisch ermittelt man das Bezugsrecht nach der Formel: (Kurs der
alten Aktie - Bezugskurs der jungen Aktie) : (Bezugsverhältnis + 1).
Beispiel: Kapitalerhöhung 10:2 zu 100 (Bezugskurs). Kurs der alten
Aktie 300 DM (300-100) : (5+1)= 33,33 DM.
- Bezugsverhältnis
-
1. Beim Bezug junger Aktien das Verhältnis zwischen bisherigem
Grundkapital und Kapitalerhöhung (vgl. Bezugsrecht).
2. Bei Optionsanleihen die Anzahl der Bezugswerte (Aktien o.ä.), die
mit den entsprechenden Optionsscheinen bezogen werden können (vgl.
Optionsscheine, Optionsanleihe).
- Bilanzkurs
-
Ist der rein rechnerisch sich ergebende Kurs einer Aktie, wenn man
das gesamte Eigenkapital aus Grundkapital, Rücklagen und Gewinn
durch das Grundkapital allein (Nominalkapital) teilt und mit 100
multipliziert.Dieser Kurs gewährt allerdings nur einen sehr groben
Einblick in die wirkliche Substanz eines Unternehmens, da etwa
stille Reserven in diese Berechnung nicht eingehen. In aller Regel
liegt daher der tatsächliche Börsenkurs mitunter erheblich über dem
Bilanzkurs.
- billigst
-
Lautet der ausdrückliche Zusatz bei der (unlimitierten) Aufgabe
einer Kauforder, wenn der Anleger bereit ist,jeden sich am Markt zum
gegebenen Zeitpunkt herausbildenden ("günstigsten") Kurs zu
akzeptieren, um auf jeden Fall zu einem Kaufabschluß zu kommen. An
den deutschen Börsen gehen diese Aufträge den limitierten Aufträgen
vor. Gefährlich kann eine solche Auftragsvergabe für den Börsianer
bei sehr "engen" umsatzschwachen Werten sein, wenn gleichzeitig
mehrere unlimitierte Kaufaufträge zusammenkommen und den Kurs in die
Höhe ziehen, weil nur ein unzulängliches Angebot vorliegt. In diesem
Fall ist es in Grenzfällen möglich, daß der sich ergebende
Kursanstieg an einem Tag mehr als 10 oder gar 20% beträgt.
Gegensatz: bestens.
- blue chips
-
Vor allem in den USA gebräuchliche Bezeichnung für Aktien von
großen, international bekannten und weltweit bedeutenden
Unternehmen, deren Kursentwicklung dort gleichzeitig auch der
Berechnung des Dow-Jones-lndex zugrundegelegt wird.
- Börse
-
(vgl. Wertpapierbörse)
- Börsenaufsicht
-
Die Überwachung der Börsensitzung durch den Vorstand der Börse bzw.
durch die staatlich bestellten, im Auftrag der obersten
Aufsichtsbehörde (Landesregierung) tätig werdenden Aufsichtspersonen
(Börsenkommissar). Bei gravierenden Verstößen oder aus besonderem
Anlaß kann die Landesregierung die Börse schließen, bei zu
erwartenden schwerwiegenden Gefahren für die Gesamtwirtschaft kann
eine solche Weisung auch die Bundesregierung erteilen.
- Börsenbericht
-
Der laufende oder nach Abschluß der Sitzung von den Nachrichtenagen-
turen, den Kursmaklerkammern o.ä. verbreitete Bericht über die
Tagesereignisse und vorherrschend gewesenen Tendenzen an der Börse.
- Börsengesetz (BörsG)
-
Es regelt den Tätigkeitsbereich und die Organisationsformen der
deutschen Börsen und enthält allgemeine Bestimmungen über die
deutschen Börsen und ihre Organe, über die Feststellung des
Börsenkurses, des Maklerwesens, der Zulassung von Wertpapieren zum
Handel usw.
- Börsenhändler
-
Sind die im Namen und auf Rechnung von Banken an der Börse mit Wert
papieren, Devisen o.ä. handelnden Personen.
- Börsenindex
-
Kennzahl, die die Kursentwicklung eines Wertpapiermarktes oder
bestimmter Teilmärkte (Branchen u.ä.) repräsentativ widerspiegeln
soll (vgl. Aktienindex). Börsenkommissar - Der von der jeweiligen
Landesregierung als oberste Aufsichtsbehörde bestellte
Staatskommissar, der die ordnungsgemäße Einhaltung der
Rechtsvorschriften an der Börse überwacht und bei allen Sitzungen
zugegen sein muß.
- Börsenkrach
-
Dramatischer Abfall der Börsenkurse innerhalb kurzer Zeit als
Vorbote oder Ausdruck einer sich abzeichnenden Angst um eine
weltweite Wirtschaftskrise, meistens in Zusammenhang mit
entprechenden Entwicklungen am Anleihemarkt (Zinsanstieg). Der erste
Börsenkrach dieser Art fand 1929 an der New Yorker Börse statt, er
riß alle übrigen Finanzplätze mit sich und läutete die Depression
der dreißiger Jahre ein. 1962 und am 19.Oktober 1987 kam es
ebenfalls zu einem dramatischen Kurseinbruch an der New Yorker, in
der Folge auch an den übrigen Börsen, der einen Rückgang der Kurse
in einzelnen Werten von bis zu 30% an einem einzigen Tag bewirkte.
Im Gegensatz zum Börsenkrach 1929 erholten sich die Kurse in den
beiden anderen Fällen aber relativ schnell, so daß einige Märkte
kaum ein halbes Jahr nach dem Ereignis die erlittenen Verluste sogar
wieder wettmachen konnten.
- Börsenmaklerl
-
Heißen die an der Börse entweder als amtlich bestellte vereidigte
Kursmakler oder als freie Makler tätig werdenden Personen, die
Börsengeschäfte vermitteln. Die Kursmakler sind ausschließlich für
die amtliche Kursfeststellung der zum amtlichen Handel zugelassenen
Wertpapiere zuständig und dürfen Eigengeschäfte nur in sehr
begrenztem Umfang durchführen. Freie, nicht vereidigte Makler
hingegen dürfen in allen Wertpapieren, gegebenenfalls sogar an
mehreren Börsen gleichzeitig vermitteln. Sie sind für den
sogenannten geregelten Freiverkehr zuständig.
- Börsenordnung
-
Sie bildet als die von der jeweiIigen Landesregierung genehmigte
Satzung die Geschäftsgrundlage der einzelnen Börse und enthält
Bestimmungen zur Organisation der Börse, zur Kursveröffentlichung,
zur Zusammensetzung und Wahl der Börsenorgane o.ä.
- Börsenprospekt, Börsenzulassungsprospekt
-
Vor Zulassung eines Wertpapiers zum (amtlichen) Handel an einer
Börse hat das entsprechende Unternehmen bzw. das für dieses tätig
werdende Kreditinstitut die Öffentlichkeit in bestimmten
überregionalen Zeitungen (Börsenpflichtblättern) über die
beabsichtigte Einführung an der Börse zu informieren. Dieser
Börsenprospekt muß bestimmte Kriterien erfüllen, z. B. Informationen
enthalten zur bisherigen und erwarteten Entwicklung des
Unternehmens, zur Produktpalette, zur letzten Bilanz u.ä.
Börsenprospekte, die wissentlich falsche oder stark geschönte
Angaben enthalten, können im kritischen Fall zu Ansprüchen
geschädigter Anleger gegenüber den die Emission betreibenden
Beteiligten (Banken o.ä.) führen.
- Börsenschiedsgericht
-
Das zumeist aus Mitgliedern des Börsenvorstands bestehende Gremium,
das für die Schlichtung von Streitigkeiten aus Börsengeschäften u.ä.
zuständig ist.
- Börsenschluß
-
Ist der zumeist in der Anzahl der zu handelnden Stücke angegebene
Mindestbetrag, den ein Auftrag aufweisen muß, damit er an einem
bestimmten Teilmarkt der Börse, insbesondere dem Handel mit
fortlaufender Notierung (variabler Handel), ausgeführt werden kann.
In der Bundesrepublik beträgt der Börsenschluß für variable
Notierungen in der Regel 50 Stück.
- Börsentendenz, Börsentrend
-
Die allgemeine Richtung, die ein Wertpapiermarkt zum gegebenen
Zeitpunkt aufweist und in standardisierten Formeln ausgedrückt
werden kann. Geläufige Tendenzbezeichnungen:
gehalten/behauptet/knapp behauptet/widerstandsfähig (geringe
Kursveränderungen); freundlicher/freundlich/fest/fester/sehr fest
(ansteigende bis stark ansteigende Kurse);
nachgebend/schwächer/schwach /sehr schwach (fallende bis stark
fallende Kurse). Halten solche Tendenzen über einen längeren
Zeitraum vor, spricht man von einem Börsentrend.
- Börsenumsatz
-
Ist der in der entsprechenden Währungseinheit sich zu einem
bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines bestimmten Zeitraums sich
ergebende Gesamtbetrag der je abgeschlossenen Geschäfte in einem
Wertpapier oder am Gesamtmarkt. Solche Umsätze, die aus den Angaben
der Makler gewonnen und regelmäßig veröffentlicht werden, sind
wichtig bei der Beurteilung der sich jeweils ergebenden
Kursnotierung. Es ist anzunehmen, daß ein Kurs dann um so
nachhaltiger die allgemeine Marktmeinung widerspiegelt, wenn er bei
vergleichsweise hohen Umsätzen zustandegekommen ist, während bei
vergleichsweise niedrigeren Umsätzen die Kursnotierung auch sehr
zufallsbedingt sein kann.
- Börsenusancen
-
Jene, zum Teil aus Gewohnheitsrecht, aber gegebenenfalls auch
ausdrücklich festgelegten Bedingungen, nach denen Börsengeschäfte
abgewickelt werden. Sie sind international sehr unterschiedlich,
aber für den Anleger von größter Bedeutung, da er nur bei
ausreichender Kenntnis der Börsenusancen eines Marktes wissen kann,
wie er seine Aufträge im einzelnen aufgeben muß, damit er zum Zuge
kommt.
- Börsenvorstand
-
Das oberste, aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und den
übrigen Mitgliedern auf die Dauer von drei Jahren gebildete Gremium
einer Börse, das für alle an der Börse zu regelnden Belange,
insbesondereaber für den ordnungsgemäßen Ablauf der Börsensitzung
selbst zuständig ist.
- Börsenzwang
-
Meint die Verpflichtung der am Wertpapiergeschäft Beteiligten, alle
Aufträge über die Börse zu leiten. Die deutschen Banken haben sich
in ihren Geschäftsbedingungen dazu verpflichtet, sämtliche
Kundenaufträge in amtlich notierten Werten über die Börse zu leiten,
falls der Kunde nichts anderes bestimmt. Auf diese Weise soll ein
möglichst breiter Markt gesichert und eine angemessene Kursfindung
ermöglicht werden.
- Bogen
-
Das bei Aktien aus Gewinnanteilsscheinen (Coupons), bei Anleihen aus
Zinsscheinen und dem jeweiligen Erneuerungsschein (Talon) bestehende
Wertpapier zur Geltendmachung der entsprechenden Rechte.
- bonds
-
Ist der englische Ausdruck für festverzinsliche Wertpapiere.
- bond warrants
-
Ist die englische Bezeichnung für Optionsscheine, die zum Bezug
bestimmter fest verzinslicher Wertpapiere berechtigen (vgl.
Optionsscheine).
- Bonifikation
-
Nennt man die an die Banken von den Unternehmen u.ä. zu zahlende
Vermittlerprovision für die Unterbringung neu ausgegebener
Wertpapiere.
- Bonität
-
Die Kreditwürdigkeit eines Schuldners, die sich aufgrund seiner
Vermögens- und Einkommensverhältnisse, der Art und Höhe seiner
Verschuldung und seiner individuellen Lebensführung u.ä. ergibt. Im
internationalen Wertpapiergeschäft besteht vor allem in den
angelsächsischen Ländern die Tendenz, die Bonität eines Schuldners
(Emittenten) genauer zu klassifizieren und einer regelmäßigen
Prüfung zu unterziehen. So läßt das in den USA übliche "Rating"
sieben bis acht Abstufungsmöglichkeiten von AAA (sehr gute Bonität)
bis CA bzw. D zu, die als Kennzeichnungen den von einem Unternehmen
ausgegebenen Schuldtiteln (Anleihen o.ä.) beigegeben werden.
- Bonus
-
Eine neben der ausgeschütteten Dividende aus besonderem Anlaß
(Jubiläum, besondere Geschäftsentwicklung o.ä.) den Aktionären
gewährte Vergütung.
- Boom
-
Ein allgemeiner, nachhaltiger Aufschwung in der wirtschaftlichen
Gesamtentwicklung eines Landes mit entsprechender Auswirkung auf die
Börse (vgl. Hausse).
- Brief (als Kurszusatz (B))
-
Besagt, daß zum angegebenen Kurs nur Verkaufsangebote im
entsprechenden Wertpapier vorlagen, ein Umsatz mangels Nachfrage
aber nicht zustande kam (vgl. Kurszusätze).
- Broker
-
In den USA als Börsenhändler tätiger Unternehmer, der im Gegensatz
zum Börsenmakler auch Privatkundschaft haben, allerdings nur
Effektengeschäfte betreiben darf.
- Bruttodividende
-
Die Gewinnausschüttung, die sich ohne Abzug der Kapitalertragssteuer
(25%) und zuzüglich etwaiger Körperschaftssteuerguthaben ergibt.
Gegensatz: Nettodividende.
- bull, bullish, bull market (engl.: Bulle)
-
Die an der New Yorker und Londoner Börse übliche Bezeichnung für
einen mit steigenden Kursen rechnenden, bullish gestimmten Anleger.
Der entsprechende Markt wird bull market genannt (vgl.: Haussier).
Gegensatz: bear, bearish/ Baissier.
- Bullenfalle
-
Eine Falle, in die der mit steigenden Kursen rechnende Anleger
aufgrund seiner technischen (Chart-)Analysen bzw. der dabei
ermittelten Kaufsignale hineintappt, insofern diese sich
nachträglich als Fehleinschätzung erweisen. Gegensatz: bear trap/Bärenfalle.
- Bundesanleihe
-
Anleihe, die von der Bundesrepublik Deutschland, der Bahn oder der
Post ausgegeben werden (vgl.:Anleihen).
- Bundesanzeiger
-
Das offizielle Organ der Bundesregierung, in dem wichtige
Entscheidungen, Gesetze usw. veröffentlicht werden.
Aktiengesellschaften und Börsen benutzen dieses Organ in der Regel,
um ihrer Publizitätspflicht zu genügen.
- Bundesschatzbrief
-
Nicht an der Börse gehandelte zumeist mit jährlich steigendem
Zinssatz angebotene Wertpapiere des Bundes. Der Typ A hat eine
Laufzeit von sechs Jahren, die Zinszahlung erfolgt jährlich; der Typ
B läuft ein Jahr länger, wobei die Zinsen erst am Ende der Laufzeit
vergütet werden.
- Bundesschatzwechsel
-
Kurzfristige Schuldverschreibungen der öffentlichen Hand, die nicht
vom Privatanleger, sondern nur von Banken und institutionellen
Anlegern erworben werden können.
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Währungen |
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